Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 20. Februar 2017 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
I.
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Januar 2015 mit Beschluss vom 14. Februar 2017 zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 21.000 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich insbesondere deshalb gegen die Kostenrechnung vom 20. Februar 2017, weil der Rechtsstreit falsch entschieden sei. Die Kostenbeamtin hat die Eingabe des Klägers vom 12. November 2017 als Erinnerung nach §
II.
Die Eingabe des Klägers vom 12. November 2017 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat gemäß §
III.
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