BGH - Beschluss vom 30.01.2018
VI ZR 177/15
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 04.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 167/13
OLG Hamm, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-26 U 122/14

Unbegründetheit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 30.01.2018 - Aktenzeichen VI ZR 177/15

DRsp Nr. 2018/17397

Unbegründetheit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 20. Februar 2017 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Januar 2015 mit Beschluss vom 14. Februar 2017 zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 21.000 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich insbesondere deshalb gegen die Kostenrechnung vom 20. Februar 2017, weil der Rechtsstreit falsch entschieden sei. Die Kostenbeamtin hat die Eingabe des Klägers vom 12. November 2017 als Erinnerung nach § 66 GKG angesehen und dieser nicht abgeholfen.

II.

Die Eingabe des Klägers vom 12. November 2017 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).

III.