VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 20.07.1984 5 S 1850/83
Normen:
VwGO § 44; VwGO § 47 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1985, 278
BRS 42 Nr. 29
NVwZ 1985, 351
ZfBR 1984, 303
Uneigentliche Eventualhäufung und Inzidentprüfung im Normenkontrollverfahren
VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 20.07.1984 - Aktenzeichen 5 S 1850/83
DRsp Nr. 2009/19149
Uneigentliche Eventualhäufung und Inzidentprüfung im Normenkontrollverfahren
1. Es ist in Verfahren gemäß § 47VwGO zulässig, den Antrag auf Überprüfung eines Bebauungsplans in der Weise mit einem Hilfsantrag gegen den zeitlich vorangehenden Bebauungsplan zu verbinden, daß der Hilfsantrag für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags gestellt wird (sogenannte und uneigentliche Eventualhäufung).2. Das Gericht ist auch in Normenkontrollverfahren gemäß § 47VwGO berechtigt, bei Prüfung der Zulässigkeit inzident über die Vorfrage der Gültigkeit einer (anderen) im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zu entscheiden.