LAG Niedersachsen - Beschluss vom 24.09.2020
10 Ta 114/20
Normen:
ArbGG § 61a; ArbGG § 64 Abs. 8; ArbGG § 78; ArbGG § 9 Abs. 1; ZPO § 149; ZPO § 149 Abs. 1; ZPO § 149 Abs. 2; ZPO § 252; ZPO § 411a; ZPO § 581; ZPO § 91;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 15
NZA-RR 2020, 601
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 244/18

Uneingeschränkte Prüfung eines Aussetzungsgrundes durch das BeschwerdegerichtErmessensentscheidung des Gerichts über die Aussetzung des VerfahrensAussetzungsentscheidung bei Verdacht des Vorliegens einer Straftat vor oder in dem laufenden VerfahrenGebot der Vefahrensaussetzung bei SachverhaltsidentitätGewichtige Gründe als Voraussetzung der Aufrechterhaltung der Aussetzung nach Ablauf eines Jahres

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 10 Ta 114/20

DRsp Nr. 2020/14552

Uneingeschränkte Prüfung eines Aussetzungsgrundes durch das Beschwerdegericht Ermessensentscheidung des Gerichts über die Aussetzung des Verfahrens Aussetzungsentscheidung bei Verdacht des Vorliegens einer Straftat vor oder in dem laufenden Verfahren Gebot der Vefahrensaussetzung bei Sachverhaltsidentität Gewichtige Gründe als Voraussetzung der Aufrechterhaltung der Aussetzung nach Ablauf eines Jahres

1. Das Beschwerdegericht hat uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt. Ist dies der Fall, kann es die Entscheidung über die Aussetzung des Rechtsstreits jedoch nur auf Ermessensfehler hin nachprüfen. Dabei hat es nur zu prüfen, ob das Arbeitsgericht von den zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, ob es von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und ob es die allgemeinen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. 2. Die ermessensleitenden Erwägungen sind in der Beschlussbegründung offenzulegen. Sofern sich die Ermessenserwägungen nicht zweifelsfrei aus den Akten erschließen lassen, hat das Beschwerdegericht den Beschluss aufzuheben. 3. Für die Aussetzungsentscheidung gemäß § 149 ZPO ist es nicht von Belang, ob sich der Verdacht einer Straftat erst im Laufe des Rechtsstreits ergibt oder bereits davor bestand. 4. Bei Sachverhaltsidentität ist die Aussetzung nicht unzulässig, sondern regelmäßig geboten (BGH 24. April 2018 - ).