OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.07.2023
1 M 37/23
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 214/22

Ungeeignetheit eines Beamten für das angestrebte Beförderungsamt; Leistung keines nennenswerten (hier: 2 Tage) Dienstes mehr

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.07.2023 - Aktenzeichen 1 M 37/23

DRsp Nr. 2023/9387

Ungeeignetheit eines Beamten für das angestrebte Beförderungsamt; Leistung keines nennenswerten (hier: 2 Tage) Dienstes mehr

Leistet ein Beamter keinen - nennenswerten - Dienst mehr für das angestrebte Beförderungsamt, ist er für dieses und den zugeordneten Beförderungsdienstposten im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ungeeignet. - Recht der Landesbeamten, Beförderung (SG-Nr. 1332 01) - Leistet ein Beamter keinen - nennenswerten (hier: 2 Tage) - Dienst mehr für das angestrebte Beförderungsamt, ist er für dieses und den zugeordneten Beförderungsdienstposten im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ungeeignet.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 9. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 40.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2;

Gründe