BVerwG - Beschluss vom 30.05.2013
4 B 3.13
Normen:
AEUV Art. 49; BauGB § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2013, 1633
DÖV 2013, 822
NVwZ 2013, 1085
ZfBR 2013, 572
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen KO
VG Weimar, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 168/08

Unionsrechtliche Zulässigkeit von planungsrechtlich bewirkten Beschränkungen der Standorte von Einzelhandelsbetrieben aus Gründen der Stadtentwicklung und des Verbraucherschutzes

BVerwG, Beschluss vom 30.05.2013 - Aktenzeichen 4 B 3.13

DRsp Nr. 2013/15469

Unionsrechtliche Zulässigkeit von planungsrechtlich bewirkten Beschränkungen der Standorte von Einzelhandelsbetrieben aus Gründen der Stadtentwicklung und des Verbraucherschutzes

Planungsrechtlich bewirkte Beschränkungen der Standorte von Einzelhandelsbetrieben aus Gründen der Stadtentwicklung und des Verbraucherschutzes sind grundsätzlich zulässig und stehen nicht im Widerspruch zu Unionsrecht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 19. September 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 108 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AEUV Art. 49; BauGB § 1 Abs. 3;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.