BGH - Beschluss vom 15.09.2022
I ZB 6/22
Normen:
ZPO § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 M 26283/11
LG Braunschweig, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 615/21

Unkenntlichmachung von Informationen des Bundeszentralamts für Steuern zu Konten des Schuldners und dessen Verfügungsberechtigung zu Konten Dritter; Rüge des Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters

BGH, Beschluss vom 15.09.2022 - Aktenzeichen I ZB 6/22

DRsp Nr. 2022/17894

Unkenntlichmachung von Informationen des Bundeszentralamts für Steuern zu Konten des Schuldners und dessen Verfügungsberechtigung zu Konten Dritter; Rüge des Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters

1. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium auch dann entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder - wie hier - zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist.2. Es ist geklärt, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger gemäß § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO die nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen hat, dass Namen und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschriften, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 20. Januar 2022 aufgehoben.