OLG Koblenz - Urteil vom 10.12.2001
13 U 727/01
Normen:
BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 890
OLGReport-Koblenz 2002, 146
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 22.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 279/00

Unklarheit und Widersprüchlichkeit eines Bauvertrags im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung bei Bezugnahme auf Planskizzen

OLG Koblenz, Urteil vom 10.12.2001 - Aktenzeichen 13 U 727/01

DRsp Nr. 2003/6886

Unklarheit und Widersprüchlichkeit eines Bauvertrags im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung bei Bezugnahme auf Planskizzen

»Werden ausdrücklich in einem Werkvertrag über den Bau eines Hauses als "wesentliche Bestandteile des Auftrags" ua die "anliegenden und unterschriebenen Planskizzen" aufgeführt und liegt ein Plan an, der nicht unterschrieben ist und dessen Maße auch nicht mit den im Text genannten Außenmaßen übereinstimmen, so fehlt die Einigung der Parteien über einen wesentlichen Vertragsbestandteil, so dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist.«

Normenkette:

BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand: