OLG Naumburg - Urteil vom 04.11.2004
4 U 122/04
Normen:
HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 5 ; VOB/B § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 19.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 135/99

Unmittelbarer Mangelfolgeschaden bei einer Architektenleistung nur bei Umsetzung der fehlerhaften Planung im Bauvorhaben

OLG Naumburg, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 4 U 122/04

DRsp Nr. 2006/7244

Unmittelbarer Mangelfolgeschaden bei einer Architektenleistung nur bei Umsetzung der fehlerhaften Planung im Bauvorhaben

»Der Mangel einer Architektenleistung in Form einer fehlerhaften Planung ist nur dann als unmittelbarer Mangelfolgeschaden zu ersehen, wenn die fehlerhafte Planung auch im Bauvorhaben umgesetzt worden ist.«

Normenkette:

HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 5 ; VOB/B § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer seiner Ansicht nach den Grundwasserverhältnissen nicht ausreichend Rechnung tragenden Planung und Ausführung eines Neubaus.