OVG Bremen - Beschluss vom 17.08.2018
1 B 162/18
Normen:
VwGO § 55a; VwGO § 58 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 2909/17

Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung aufgrund des fehlenden Hinweises zur Möglichkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs in elektronischer Form

OVG Bremen, Beschluss vom 17.08.2018 - Aktenzeichen 1 B 162/18

DRsp Nr. 2019/4698

Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung aufgrund des fehlenden Hinweises zur Möglichkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs in elektronischer Form

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht deshalb unrichtig, weil sie nicht auf die Möglichkeit hinweist, den Rechtsbehelf in elektronischer Form einzulegen. Dies gilt jedenfalls für solche Rechtsbehelfsbelehrungen, die vor dem 01.01.2018 verwendet wurden (Anschluss an die Rechtsprechung des 2. Senats des OVG Bremen, Urt. v. 08.08.2012 - 2 A 53/12.A, NVwZ-RR 2012, 950).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 8. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 55a; VwGO § 58 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Gründe für eine Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind nicht ersichtlich.