LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.04.2013
7 Sa 1442/12
Normen:
BGB § 823; BGB § 280;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7147/11

Unschlüssigkeit der Klage - Forderung hängt von Bedingung ab - Höhe des Schadens derzeit nicht bezifferbar

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.04.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 1442/12

DRsp Nr. 2013/18593

Unschlüssigkeit der Klage – Forderung hängt von Bedingung ab – Höhe des Schadens derzeit nicht bezifferbar

Die Klage ist unschlüssig, weil die Klägerin zwar nicht mehr die Klageerhebung selbst gegenüber dem Beklagten vom Eintritt einer Bedingung abhängig macht, aber der Anspruch nach dem eigenen Vortrag nur dann besteht, wenn die Klägerin damit gegenüber der früheren Beklagten zu 1) ausfällt. Denn sie macht ihre Zahlungsansprüche lediglich als Schadensersatzanspruch geltend. Dieser setzt logischerweise einen Schaden voraus. Ob dieser aber eingetreten ist oder eintreten wird, hängt allein vom Ausgang des derzeit unterbrochenen Verfahrens gegen die frühere Beklagte zu 1) ab. Im Übrigen ist die Klage jedenfalls auch der Höhe nach unschlüssig, denn die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten die Bruttovergütung in voller Höhe geltend, obwohl zum einen ein Schadensersatzanspruch nur in der Höhe bestehen kann, wie die Klägerin mit ihren vermeintlichen Ansprüchen gegenüber der E ausfällt und zum anderen nicht vorgetragen ist, welcher konkrete Schaden durch die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Steueranteile sowie durch die Insolvenzverschleppung entstanden sein soll.