BayObLG - Beschluss vom 05.11.2002
Verg 22/02
Normen:
GWB § 97 § 98 Nr. 2, Nr. 4 § 114 Abs. 1 § 116 § 117 § 123 ; VOL/A § 3b Nr. 1 Buchst. c ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 60
BayObLGZ 2002, 336
NZBau 2003, 342
ZfBR 2003, 205
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern 120.3-3194.1-28-07/02,

Unselbständige Anschlussbeschwerde im wettbewerbsrechtlichen Beschwerdeverfahren - kommunale Versorgungs-GmbH als öffentlicher Auftraggeber - Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren - Lieferauftrag - Tenorierung

BayObLG, Beschluss vom 05.11.2002 - Aktenzeichen Verg 22/02

DRsp Nr. 2003/2722

Unselbständige Anschlussbeschwerde im wettbewerbsrechtlichen Beschwerdeverfahren - kommunale Versorgungs-GmbH als öffentlicher Auftraggeber - Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren - Lieferauftrag - Tenorierung

»1. Im Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB ist die unselbständige Anschlussbeschwerde statthaft. Für ihre Einlegung gilt eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdebegründungsschrift. 2. Ein im Sektorenbereich tätiges kommunales Versorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, das sowohl § 98, Nr. 2 GWB als auch § 98 Nr. 4 GWB unterfällt, hat die für Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB geltenden Bestimmungen zu beachten. 3. Auch im Verhandlungsverfahren gelten wesentliche Prinzipien des Vergaberechts wie die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung. Hat der Auftraggeber eine Zuschlagsentscheidung getroffen und diese den Bietern mitgeteilt, kann er nur bei Vorliegen besonderer sachgerechter Gründe wieder in Verhandlungen eintreten. 4. Bei einem Lieferauftrag reicht es grundsätzlich aus, dass der Bieter in der Lage ist, die angebotenen Produkte zum für die Leistungserbringung vorgesehenen Zeitpunkt zu liefern. 5. Im konkreten Fall zulässige Tenorierung, dass der Auftraggeber zur Erteilung des Zuschlags an einen bestimmten Bieter verurteilt wird.«

Normenkette:

GWB § 97 § 98 Nr. 2, Nr. 4 § 114 Abs. 1 § § § ;