LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.09.2020
L 6 KR 81/20 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 2; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 21 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 6 S. 1-2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1-2 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 6314/19

Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren nach Unanfechtbarkeit eines Trennungsbeschlusses gemäß § 172 Abs. 2 SGG

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2020 - Aktenzeichen L 6 KR 81/20 B

DRsp Nr. 2021/154

Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren nach Unanfechtbarkeit eines Trennungsbeschlusses gemäß § 172 Abs. 2 SGG

Die Beschwerde wird verworfen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 2; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 21 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 6 S. 1-2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1-2 und S. 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit der Begründung gegen die Festsetzung des Streitwerts, die zur Eigenständigkeit des Verfahrens führende Trennung sei nicht sachgerecht.

Beim Sozialgericht war ein Verfahren zur Rückforderung von Zahlungen in Höhe von 34.722,67 EUR anhängig, die die Klägerin auf Umsatzsteueranteile für Zytostatika von Krankenhausapotheken erbracht hatte. Mit Beschluss vom 14. November 2019 hat es das Verfahren in gut 750 Verfahren getrennt, wovon eines das hier betroffene Hauptsacheverfahren ist. Die Klägerin hat das Verfahren auf der Grundlage eines außergerichtlichen Vergleiches für erledigt erklärt.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 27. Mai 2020 der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den bezifferten Streitwert der Zahlungsforderung der abgetrennten Klage festgesetzt.