Die Beschwerde wird, soweit ihr das Verwaltungsgericht nicht mit Beschluss vom 20. Juli 2020 abgeholfen hat, zurückgewiesen.
I.
Die Klägerinnen begehrten mit ihrer Untätigkeitsklage (AN 17 K 19.2078) die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau eines Hotels (Umnutzung einzelner Räume, Anbau von 2 Fluchttreppen; Änderung der Anordnung der Stellplätze). Nachdem die Beklagte die beantragte Baugenehmigung erteilte, erklärten die Klägerinnen und die Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin das Klageverfahren mit Beschluss vom 12. März 2020 ein, erlegte der Beklagten die Verfahrenskosten auf und setzte einen Streitwert von 25.000,00 Euro fest. Zur Begründung der Streitwertfestsetzung führte es an, dass es sich bei dem Hotel um ein mittelgroßes Gewerbe handele, dass für das Bauvorhaben im Bauantrag Baukosten von 285.000,00 Euro angegeben und Gegenstand der Baugenehmigung keine grundlegenden Umbauten seien.
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