Die Fristverlängerung nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 schließt damit Unterbrechungen der Verjährung gemäß §§ 208 bis 210, 639 , 477Abs. 1 nicht aus. Umgekehrt kann eine bereits durch Anerkenntnis unterbrochene Verjährungsfrist durch schriftliche Mängelrüge verlängert werden (BGH, NJW 1957, 344).
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