Unterbrechung der Verjährung der Gewährleistungsansprüche durch Erhebung einer Klage auf Ersatz der Kosten einer erfolgreichen Teil-Nachbesserung
BGH, Urteil vom 18.03.1976 - Aktenzeichen VII ZR 35/75
DRsp Nr. 1996/14761
Unterbrechung der Verjährung der Gewährleistungsansprüche durch Erhebung einer Klage auf Ersatz der Kosten einer erfolgreichen Teil-Nachbesserung
Die Klage auf Ersatz von Kosten, die der Bauherr für eine erfolgreiche Teil-Nachbesserung aufgewendet hat, unterbricht nicht - über den eingeklagten Betrag hinaus - die Verjährung eines Anspruches auf Ersatz von Aufwendungen für weitere Maßnahmen zur Beseitigung desselben Mangels.
Der Auftraggeber kann nach § 257BGB den Auftragnehmer auf Freistellung verklagen. Der Anspruch auf Freistellung verjährt in 30 Jahren (BGH, NJW 1983, 1729; Schäfer/Finnern/Hochstein, § 218BGB Nr. 1).