BGH - Urteil vom 18.03.1976
VII ZR 35/75
Normen:
BGB § 633 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHZ 76, 142
BauR 1976, 205
NJW 1976, 960
ZfBR 1985, 25
ZfBR 1994, 130, 175

Unterbrechung der Verjährung der Gewährleistungsansprüche durch Erhebung einer Klage auf Ersatz der Kosten einer erfolgreichen Teil-Nachbesserung

BGH, Urteil vom 18.03.1976 - Aktenzeichen VII ZR 35/75

DRsp Nr. 1996/14761

Unterbrechung der Verjährung der Gewährleistungsansprüche durch Erhebung einer Klage auf Ersatz der Kosten einer erfolgreichen Teil-Nachbesserung

Die Klage auf Ersatz von Kosten, die der Bauherr für eine erfolgreiche Teil-Nachbesserung aufgewendet hat, unterbricht nicht - über den eingeklagten Betrag hinaus - die Verjährung eines Anspruches auf Ersatz von Aufwendungen für weitere Maßnahmen zur Beseitigung desselben Mangels.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 3 ;

Hinweise:

Der Auftraggeber kann nach § 257 BGB den Auftragnehmer auf Freistellung verklagen. Der Anspruch auf Freistellung verjährt in 30 Jahren (BGH, NJW 1983, 1729; Schäfer/Finnern/Hochstein, § 218 BGB Nr. 1).

Fundstellen
BGHZ 76, 142
BauR 1976, 205
NJW 1976, 960
ZfBR 1985, 25
ZfBR 1994, 130, 175