BGH - Urteil vom 30.04.1998
VII ZR 74/97
Normen:
BGB § 639 Abs. 1, § 477 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 477 Abs. 2 Beweissicherungsantrag 4
BauR 1998, 826
DB 1999, 44
DRsp I(138)850-6b
MDR 1998, 963
NJW-RR 1998, 1475
VersR 1999, 67
WM 1998, 1980
ZfBR 1998, 246
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Göttingen,

Unterbrechung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

BGH, Urteil vom 30.04.1998 - Aktenzeichen VII ZR 74/97

DRsp Nr. 1998/15999

Unterbrechung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

»Wird in einem Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens ein Mangel des Bauwerks hinreichend konkret bezeichnet, so tritt die Unterbrechung der Verjährung auch dann ein, wenn der im Beweisverfahren bestellte Sachverständige den Mangel nicht bestätigt.«

Normenkette:

BGB § 639 Abs. 1, § 477 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger fordern Vorschuß zur Mangelbeseitigung.

Sie beauftragten die Beklagte Ende 1990, für sie ein Einfamilienhaus zu planen und zu errichten. Die Beklagte hatte den Klägern einen Auftragsvordruck zur Verfügung gestellt, den diese ausgefüllt hatten. Danach sollte u.a. die VOB/B Vertragsbestandteil sein; sie sollte "dem Bauherrn auf dessen Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt werden".

Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen sollte sich nach VOB, die für die Planung nach BGB richten.