Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung
BGH, Urteil vom 10.10.1978 - Aktenzeichen VI ZR 115/77
DRsp Nr. 1996/14608
Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung
Zur Verjährungsunterbrechung ist nur die - i.S. der §§ 72 ff. ZPO - zulässige Streitverkündung geeignet. Insoweit ist zwar erforderlich, daß der Ausgang des Rechtsstreits, in dem die Streitverkündung erfolgt, für den fraglichen Anspruch präjudiziell i.S. von § 72ZPO und »abhängig« i.S. von § 209 Abs. 2 Nr. 4 sein kann, jedoch muß er dies im Ergebnis nicht sein; ebensowenig müssen die tatsächlichen Feststellungen des Vorprozesses für den späteren Prozeß wirklich maßgebend sein. Folglich kommt es nicht auf das Prozeßstadium bei Streitverkündung an; es genügt auch eine Streitverkündung erst in einem dem Feststellungsprozeß nachfolgenden Rechtsstreit über die Anspruchshöhe.