BGH - Urteil vom 08.06.1978
VII ZR 54/76
Normen:
BGB § 209 ;
Fundstellen:
BGHZ 72, 23
BGHZ 72, 23, 29
BauR 1978, 488
DRsp I(112)55Nr. 29
DRsp I(112)92c
MDR 1978, 830
NJW 1978, 1975
WM 1978, 1018
ZfBR 1987, 25
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 26.02.1976
LG Kiel,

Unterbrechung der Verjährung durch Verteidigung gegen eine negative Feststellungsklage

BGH, Urteil vom 08.06.1978 - Aktenzeichen VII ZR 54/76

DRsp Nr. 1996/14630

Unterbrechung der Verjährung durch Verteidigung gegen eine negative Feststellungsklage

»Die Verteidigung gegen die negative Feststellungsklage unterbricht nicht die Verjährung den mit dieser Klage geleugneten Anspruchs. An der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Frage wird festgehalten (vgl. RGZ 60, 387, 391; 71, 68, 73; 75, 302, 305; 90, 290, 292; 153, 375, 380; BGH, Urteile vom 6. November 1962 - VI ZR 30/62 = LM BGB § 209 Nr. 12; NJW 1972, 157, 159; 1972, 1043).«

Normenkette:

BGB § 209 ;

Tatbestand:

Mit Schreiben von 31. März/1. April 1970 übertrug die Beklagte dem Bauunternehmer K. in U. die Herstellung verschiedener Fußwege in ihrem Gemeindegebiet. K. erteilte an 20. Juni 1971 eine Schlußrechnung, die von dem Bauleiter der Beklagten auf 188.943,12 DM gekürzt wurde. Die Beklagte zahlte hierauf insgesamt 123.563,07 DM sowie - in Verlaufe des Rechtsstreits - aus einem Sicherheitseinbehalt von 9.500 DN weitere 7,994,13 DM und machte im Übrigen Gegenansprüche, insbesondere eine Vertragsstrafe geltend.

K. hat seinen restlichen Werklohnanspruch an die Klägerin abgetreten. Diese hat mit ihrer im Dezember 1971 erhobenen Klage zunächst einen Teilbetrag von 10.000 DM nebst Zinsen verlangt.