Mit Schreiben von 31. März/1. April 1970 übertrug die Beklagte dem Bauunternehmer K. in U. die Herstellung verschiedener Fußwege in ihrem Gemeindegebiet. K. erteilte an 20. Juni 1971 eine Schlußrechnung, die von dem Bauleiter der Beklagten auf 188.943,12 DM gekürzt wurde. Die Beklagte zahlte hierauf insgesamt 123.563,07 DM sowie - in Verlaufe des Rechtsstreits - aus einem Sicherheitseinbehalt von 9.500 DN weitere 7,994,13 DM und machte im Übrigen Gegenansprüche, insbesondere eine Vertragsstrafe geltend.
K. hat seinen restlichen Werklohnanspruch an die Klägerin abgetreten. Diese hat mit ihrer im Dezember 1971 erhobenen Klage zunächst einen Teilbetrag von 10.000 DM nebst Zinsen verlangt.
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