BGH - Urteil vom 05.05.1988
VII ZR 119/87
Normen:
BGB § 209 Abs.1, Abs.2 Nr.1; ZPO § 688 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 209 Abs. 1 Unterbrechungsumfang 3
BGHZ 104, 268
BauR 1988, 469
DB 1988, 1746
DRsp I(112)143a-b
DRsp IV(418)247b-c
DRsp-ROM Nr. 1992/2492
IPRax 1989, 293
MDR 1988, 852
NJW 1988, 1964
WM 1988, 1032
ZfBR 1988, 214
ZfBR 1990, 66
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids

BGH, Urteil vom 05.05.1988 - Aktenzeichen VII ZR 119/87

DRsp Nr. 1992/2489

Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids

»Durch die Zustellung eines Mahnbescheids wird die Verjährung auch dann unterbrochen, wenn der damit geltend gemachte Anspruch die Zahlung einer Geldschuld in ausländischer Währung zum Gegenstand hat und lediglich für das Mahnverfahren in inländischer Währung umgerechnet worden ist.«

Normenkette:

BGB § 209 Abs.1, Abs.2 Nr.1; ZPO § 688 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Mitglied einer Bauherrengemeinschaft, die - angeregt und betreut von Gesellschaften einer deutschen Unternehmensgruppe - in P. (Schweiz) eine aus vier Appartementhäusern bestehende Wohnungseigentumsanlage er richtete. Mit Bauvertrag vom 30. April 1980 beauftragte die Betreuerin der Bauherrengemeinschaft Firma Pr. GmbH & Co KG im Namen der Bauherren die Firma KG Pl. GmbH & Co mit der schlüsselfertigen Erstellung des Bauvorhabens. Von dem vereinbarten Pauschalfestpreis von 9.875.000 Schweizer Franken entfielen auf den Beklagten 353.525 Schweizer Franken.