Die Firma S.-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, hat in den Geschäftsräumen der Klägerin Lüftungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen installiert. Dem lagen Angebote der S.-GmbH vom 31. Mai 1978 und einige Ergänzungsaufträge zugrunde, für die die Beteiligten neben den "Lieferungs- und Leistungsbedingungen" der S.-GmbH die Geltung der VOB/B vereinbart hatten. Die Ende 1978 Fertiggestellte Anlage arbeitet nicht ordnungsgemäß.
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