BGH - Urteil vom 24.04.1986
VII ZR 262/85
Normen:
BGB § 209 Nr. 3, § 639, § 477 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1986, 1322
BauR 1986, 576
DB 1986, 1721
DRsp I(138)500d
JZ 1986, 909
MDR 1987, 47
WM 1986, 1026
ZfBR 1989, 205, 206
ZfBR 1994, 175
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Unterbrechung der Verjährung werkvertraglicher Gewährleistungsansprüche durch Aufrechnung im Werklohnprozeß

BGH, Urteil vom 24.04.1986 - Aktenzeichen VII ZR 262/85

DRsp Nr. 1992/3762

Unterbrechung der Verjährung werkvertraglicher Gewährleistungsansprüche durch Aufrechnung im Werklohnprozeß

»Rechnet der Besteller im Werklohnprozeß mit einem Anspruch auf Kostenvorschuß zur Mängelbeseitigung erfolgreich auf, so wird dadurch die Verjährung der die Werklohnforderung etwa übersteigenden Gewährleistungsansprüche nicht unterbrochen.«

Normenkette:

BGB § 209 Nr. 3, § 639, § 477 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Firma S.-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, hat in den Geschäftsräumen der Klägerin Lüftungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen installiert. Dem lagen Angebote der S.-GmbH vom 31. Mai 1978 und einige Ergänzungsaufträge zugrunde, für die die Beteiligten neben den "Lieferungs- und Leistungsbedingungen" der S.-GmbH die Geltung der VOB/B vereinbart hatten. Die Ende 1978 Fertiggestellte Anlage arbeitet nicht ordnungsgemäß.