Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
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