BGH - Urteil vom 19.04.2018
I ZR 154/16
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 4; UWG § 4a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; UWG § 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 4; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 2497
BGHZ 218, 236
CR 2019, 107
GRUR 2018, 1251
MDR 2018, 1390
MMR 2018, 817
NJW 2018, 3640
WRP 2018, 1322
ZUM 2018, 881
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 132/14
OLG Köln, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 149/15

Unterdrücken der Anzeige von Werbung beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote durch das Angebot einer Software für Internetnutzer als unlautere zielgerichtete Behinderung; Angebot einer Werbeblocker-Software als aggressive geschäftliche Handlung gegenüber den an der Schaltung von Werbung interessierten Unternehmen

BGH, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen I ZR 154/16

DRsp Nr. 2018/15724

Unterdrücken der Anzeige von Werbung beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote durch das Angebot einer Software für Internetnutzer als unlautere zielgerichtete Behinderung; Angebot einer Werbeblocker-Software als aggressive geschäftliche Handlung gegenüber den an der Schaltung von Werbung interessierten Unternehmen

a) Das Angebot einer Software, die Internetnutzern ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, ist keine unlautere zielgerichtete Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG. Dies gilt auch, wenn das Programm die Freischaltung bestimmter Werbung solcher Werbetreibender vorsieht, die dem Anbieter des Programms hierfür ein Entgelt entrichten.b) Das Angebot einer Werbeblocker-Software stellt auch keine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG gegenüber den Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung interessiert sind.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette: