OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.09.2018
11 A 2511/16
Normen:
FStrG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauO NRW § 4; BauO NRW § 5; BauO NRW § 51;
Fundstellen:
BauR 2019, 643
DÖV 2019, 119
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1904/15

Unterfallen eines Bauvorhabens unter das fernstraßenrechtliche Anbauverbot; Auslegung des Begriffs des Hochbaus im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FStrG

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2018 - Aktenzeichen 11 A 2511/16

DRsp Nr. 2018/13465

Unterfallen eines Bauvorhabens unter das fernstraßenrechtliche Anbauverbot; Auslegung des Begriffs des "Hochbaus" im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FStrG

1. Der Begriff des "Hochbaus" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG ist spezifisch fernstraßenrechtlich auszulegen.2. Ein aus mehreren baulichen Anlagen bestehendes Bauvorhaben kann fernstraßenrechtlich je nachdem, welche bauliche Anlage im Blickpunkt steht, unterschiedlich bewertet werden, mag das Gesamtvorhaben nach dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht auch einheitlich zu beurteilen sein.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FStrG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauO NRW § 4; BauO NRW § 5; BauO NRW § 51;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein Bauvorhaben der Klägerin dem fernstraßenrechtlichen Anbauverbot unterfällt.