BVerwG - Beschluß vom 23.12.1988
4 NB 29.88
Normen:
BauGB § 10; BauGB § 246 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 31
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 31.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 22/88

Unterlassene Bauleitplan als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens; Verweis auf Nachbarklage

BVerwG, Beschluß vom 23.12.1988 - Aktenzeichen 4 NB 29.88

DRsp Nr. 2009/19843

Unterlassene Bauleitplan als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens; Verweis auf Nachbarklage

1. a) Lehnt es der für den Beschluß über einen Bebauungsplan zuständige Gemeinderat ab, eine Satzung gemäß § 10 BauGB zu beschließen, so entsteht dadurch gerade keine Norm. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn für das Unterbleiben einer satzungsförmigen Bauleitplanung die Überlegung maßgeblich sein sollte, die mit der Errichtung eines Industrieunternehmens verbundenen städtebaulichen und anderen baurechtlichen Fragen könnten in einem Ansiedlungsvertrag ausreichend geregelt werden. b) Auch in Verbindung mit einem solchen Vertrag erlangt der Ratsbeschluß, vom Erlaß eines Bebauungsplans abzusehen, keine Normqualität. Damit fehlt es eindeutig an einer Regelung, die zulässigerweise zum Gegenstand eines Normenkontrollantrages gemacht werden kann. 2. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Vorhabens, die sich auf das Unterbleiben einer das Vorhaben und seine Auswirkungen koordinierenden Bauleitplanung stützen, können möglicherweise im Rahmen einer zulässigen Baunachbarklage gegen die Genehmigung des Betriebes geltend gemacht werden.

Normenkette:

BauGB § 10; BauGB § 246 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe: