OLG Stuttgart - Urteil vom 28.06.2023
4 U 31/23
Normen:
GVG § 17a Abs. 5; GVG § 17a Abs. 3 S. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; MStV § 32; MStV § 30 Abs. 7 S. 1 und S. 6; UWG § 3a; UWG § 3 Abs. 1; MStV § 2 Nr. 29; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 468
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 53 O 177/22

Unterlassung eines Angebots einer App mit TelemediennutzungGenehmigungspflichtiges TelemedienkonzeptMarktzugangsregelung durch Verbot einer App mit Telemediennutzung

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 4 U 31/23

DRsp Nr. 2023/10158

Unterlassung eines Angebots einer App mit Telemediennutzung Genehmigungspflichtiges Telemedienkonzept Marktzugangsregelung durch Verbot einer App mit Telemediennutzung

Soweit eine Schlichtungsstelle gemäß § 30 Abs. 7 S. 6 MStV eingerichtet und vereinbart worden ist, dass zunächst das Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bezüglich des Verbots von presseähnlichen Telemedienangeboten bei Gericht erst gestellt werden, nachdem das Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.10.2022, Az. 53 O 177/22, abgeändert und die Verfügungsklage als derzeit unzulässig abgewiesen.

2.

Die Berufung der Verfügungsklägerinnen wird zurückgewiesen.

3.

Die Verfügungsklägerinnen tragen als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 250.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 5; GVG § 17a Abs. 3 S. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; MStV § 32; MStV § 30 Abs. 7 S. 1 und S. 6; UWG § 3a; UWG § 3 Abs. 1; MStV § 2 Nr. 29; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 1;

Gründe

I.

1.