OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.03.2018
15 U 17/17
Normen:
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 24/16

Unterlassung von WerbeanrufenBeschränkte Unterlassungserklärung und Verpflichtungserklärung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2018 - Aktenzeichen 15 U 17/17

DRsp Nr. 2021/4084

Unterlassung von Werbeanrufen Beschränkte Unterlassungserklärung und Verpflichtungserklärung

Tenor

I.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.04.2018 aufzuheben und die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die ursprüngliche Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert den Senat nicht, nunmehr nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2005, 833?f; OLG Celle OLGR 2009, 650; Zöller/Heßler, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., § 522 Rn. 31).

Der Senat ist nach Beratung einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt, dass der Klägerin der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zusteht. Sämtliche mit der Berufung vorgebrachten Einwände der Beklagten dringen nicht durch.

1. a) b) c) 2. 3. II.