OLG Düsseldorf - Schlussurteil vom 15.03.2018
20 U 133/17
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 3a; VO (EG) 1924/2006 (HCVO) Art. 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 45/17

Unterlassung wettbewerbswidriger Bewerbung von FlohsamenschalenproduktenHinreichende Bestimmtheit eines VerfügungsantragsWerbeverbote der HCVO als MarktverhaltensregelungenWerbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

OLG Düsseldorf, Schlussurteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 20 U 133/17

DRsp Nr. 2022/7310

Unterlassung wettbewerbswidriger Bewerbung von Flohsamenschalenprodukten Hinreichende Bestimmtheit eines Verfügungsantrags Werbeverbote der HCVO als Marktverhaltensregelungen Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 31. August 2017 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und die Beschlussverfügung vom 15. Mai 2017 insoweit aufgehoben, als unter deren Nr. 4 der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wird, das Produkt "XXX1" wie folgt zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:

"Indischer Flohsamen enthält wertvolle Schleim bildende Ballaststoffe, die bei Berührung mit Flüssigkeit aufquellen."

wenn dies erfolgt gemäß Anlage ASt. 1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10. Mai 2017 wird insoweit zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 1/4 und der Antragsgegnerin zu 3/4 auferlegt.

Das Teilversäumnisurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 3a; VO (EG) 1924/2006 (HCVO) Art. 10 Abs. 1;

Gründe

A)

1. 2. 3. 4.