Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.02.2023 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten aus Marken- und Wettbewerbsrecht Unterlassungs- und Annexansprüche geltend.
1. 2. 3. a) b) c) 4. 5. 6.
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