OLG Köln - Urteil vom 08.09.2023
6 U 39/23
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 59/22

Unterlassungsanspruch aus MarkenrechtWettbewerbsverstoß Nachahmung Trockenmarinade

OLG Köln, Urteil vom 08.09.2023 - Aktenzeichen 6 U 39/23

DRsp Nr. 2023/15778

Unterlassungsanspruch aus Markenrecht Wettbewerbsverstoß Nachahmung Trockenmarinade

Auch wenn eine Wortmarke geschützt ist, liegt nur dann ein markenrechtlicher Verstoß vor, wenn ein mit der eingetragenen Marke identisches Zeichen für eine identische Ware verwendet wird. Soweit im Einzelfall die konkrete Aufmachung so deutlich abweicht, dass eine Verwechslungsgefahr nicht besteht, ist einen Markenrechtsverstoß nicht festzustellen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.02.2023 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 59/22 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 5;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten aus Marken- und Wettbewerbsrecht Unterlassungs- und Annexansprüche geltend.

1. 2. 3. a) b) c) 4. 5. 6.