Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Oberlandesgericht den Aufhebungsantrag hinsichtlich Tenor Ziffer 1 des Schiedsspruchs vom 27. April 2020 insgesamt und hinsichtlich Tenor Ziffer 2 teilweise, nämlich hinsichtlich der Abweisung der auf Feststellung und Unterlassung gerichteten Widerklage, zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Schiedsspruch vom 27. April 2020 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
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