LAG Hamm - Urteil vom 01.08.2013
8 Sa 215/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 6; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1093/12

Unterrichtungspflichten bei BetriebsübergangHinweis auf TarifverträgeKein Anspruch nach Übergang auf tarifliche Leistungen

LAG Hamm, Urteil vom 01.08.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 215/13

DRsp Nr. 2013/21219

Unterrichtungspflichten bei BetriebsübergangHinweis auf TarifverträgeKein Anspruch nach Übergang auf tarifliche Leistungen

Unvollständige Unterrichtung über die Folgen des Betriebsübergangs bei Ausgliederung einer Abteilung Enthält das Unterrichtungsschreiben des Arbeitgebers über die Folgen eines Betriebsteilübergangs den Hinweis, die bislang maßgeblichen Tarifverträge - namentlich der TV-Soziale Sicherung für die Beschäftigten bei den Stationierungsstreitkräften (TASS) - finde weiterhin beim Betriebserwerber Anwendung, so ist dies jedenfalls unklar und missverständlich, wenn der Tarifvertrag zwar als solcher beim Betriebsübernehmer Anwendung finden soll, ein Anspruch auf eine tarifliche Leistung wegen Schließung der Abteilung jedoch ausscheidet, weil diese beim Betriebserwerber als neuem Arbeitgeber nicht mehr das Tatbestandsmerkmal einer "militärischen Einheit" erfüllt.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11.12.2012 - 3 Ca 1093/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30.10.2012 nicht beendet worden ist.

2. 3. 4. 5.