OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.02.2015
2 A 1395/13
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 2;

Untersagung der Fortführung der Bauarbeiten wegen abweichender Bauausführung und der daraus folgenden formellen Baurechtswidrigkeit des Bauwerks

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.02.2015 - Aktenzeichen 2 A 1395/13

DRsp Nr. 2015/10410

Untersagung der Fortführung der Bauarbeiten wegen abweichender Bauausführung und der daraus folgenden formellen Baurechtswidrigkeit des Bauwerks

1. Mit "vorhandenes Gebäude" in § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a) BauGB ist gemeint, dass das Gebäude zu Beginn der Bauarbeiten für die Neuerrichtung des Ersatzbaus noch existiert. Der Abriss und die Neuerrichtung müssen einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden. Nur dann kann die Teilprivilegierung aus § 35 Abs. 4 BauGB einsetzen, um den an sich verloren gegangenen Bestandsschutz des Altgebäudes auf den Ersatzbau zu erstrecken. Ein Gebäude ist dagegen nicht mehr vorhanden, wenn es vor einiger Zeit abgerissen worden, also zwischen Abriss und Neuerrichtung eine zeitliche Zäsur liegt.2. Das vorhandene Gebäude ist nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a) BauGB zulässigerweise errichtet, wenn es entweder bauaufsichtlich genehmigt wurde oder hätte genehmigt werden müssen.