VGH Hessen - Beschluss vom 23.09.2021
4 B 773/21
Normen:
BauNVO § 3;
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 109/21

Untersagung der Nutzung eines Wohngebäudes als Arbeiterwohnheim wegen formeller Illegalität

VGH Hessen, Beschluss vom 23.09.2021 - Aktenzeichen 4 B 773/21

DRsp Nr. 2022/9886

Untersagung der Nutzung eines Wohngebäudes als Arbeiterwohnheim wegen formeller Illegalität

1. Der Begriff des Wohnens im Sinne der §§ 3, 4 BauNVO verlangt u.a. das Vorhandensein von Aufenthalts- und privaten Rückzugsräumen. Eine Unterbringung in Gemeinschaftsschlafräumen schließt die Annahme einer Wohnnutzung daher regelmäßig aus, wenn zwischen den Nutzern keine persönliche Bindung besteht. Dies gilt insbesondere, wenn Schlafräume als Durchgangszimmer genutzt werden,2. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Nutzungsuntersagung als "Arbeiterwohnheim"

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. März 2021 - 2 L 109/21.DA - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.800,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 3;

Gründe

I.