VGH Bayern - Beschluss vom 23.04.2015
15 ZB 13.2378
Normen:
BauNVO Art. 76 S. 2;

Untersagung der ungenehmigten Nutzung eines Ladenlokals als Wettbüro

VGH Bayern, Beschluss vom 23.04.2015 - Aktenzeichen 15 ZB 13.2378

DRsp Nr. 2015/9344

Untersagung der ungenehmigten Nutzung eines Ladenlokals als Wettbüro

1. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.v. Art. 76 S. 2 BayBO, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor, wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Die Nutzungsuntersagung hat - insoweit einer Baueinstellung entsprechend - die Funktion, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen, ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 S. 3 BayBO aufgefordert zu haben, einen Bauantrag zu stellen, wäre unverhältnismäßig.