BVerwG - Urteil vom 09.12.1983
7 C 68.82
Normen:
BImSchG § 20 Abs. 1; BImSchG § 20 Abs. 2; BImSchG § 21 Abs. 1; BImSchG § 25 Abs. 2; BImSchG § 67 Abs. 2;
Fundstellen:
BayVBl 1984, 280
Buchholz 406.25 § 25 BImSchG Nr. 1
Buchholz 406.25 § 67 BImSchG Nr. 6
DÖV 1984, 468
DVBl 1984, 474
GewArch 1984, 138
NVwZ 1984, 305
UPR 1984, 103
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 15.10.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 110/78
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.11.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 411/81

Untersagung des Betriebs einer Altanlage nach § 25 Abs. 2 BImSchG

BVerwG, Urteil vom 09.12.1983 - Aktenzeichen 7 C 68.82

DRsp Nr. 2009/19977

Untersagung des Betriebs einer Altanlage nach § 25 Abs. 2 BImSchG

Der Betrieb einer nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigepflichtigen Anlage kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 BImSchG untersagt werden.

Normenkette:

BImSchG § 20 Abs. 1; BImSchG § 20 Abs. 2; BImSchG § 21 Abs. 1; BImSchG § 25 Abs. 2; BImSchG § 67 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die in L, B Straße, wohnende Klägerin fühlt sich durch die Lärmimmissionen einer Autowaschstraße gestört, die auf dem an ihr Anwesen angrenzenden Grundstück im Jahre 1969 mit bauaufsichtlicher Genehmigung errichtet worden ist. Sie begehrt daher vom beklagten Gewerbeaufsichtsamt in erster Linie die Stillegung dieser Anlage, hilfsweise eine Anordnung, die den Betrieb zwischen Freitag 15.00 Uhr und Montag 8.00 Uhr verbietet und den von ihr ausgehenden Schallpegel auf 35 dB (A) begrenzt. Der Beklagte setzte aufgrund der von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden in Verhandlungen mit der Beigeladenen zu 1, die seinerzeit die Autowaschstraße betrieb, Maßnahmen zur Lärmdämmung durch, die den am Wohnhaus der Klägerin gemessenen Beurteilungspegel von 66 dB (A) auf 58 dB (A) und damit um 8 dB (A) verminderten. Dieser Pegel liegt deutlich unterhalb der in einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vorgeschriebenen Lärmbegrenzung; danach dürfen die vom Betrieb der Autowaschstraße ausgehenden Geräusche tagsüber 65 dB (A) und nachts 50 dB (A) nicht übersteigen.