OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.08.2018
8 B 548/18
Normen:
FZV § 5 Abs. 1; BImSchG § 38 Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 114 S. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2018, 642
DVBl 2019, 69
DÖV 2018, 1062
NZV 2018, 484
ZUR 2019, 105
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 709/18

Untersagung des Betriebs eines von der Abgasmanipulationen betroffenen Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr durch Verstreichenlassen der Frist zur Umrüstung seines Fahrzeugs mit einem Software-Update i.R.d. Mängelbeseitigung des Audi Q 5; Einhaltung von Grenzwerten zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 - Aktenzeichen 8 B 548/18

DRsp Nr. 2018/11787

Untersagung des Betriebs eines von der Abgasmanipulationen betroffenen Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr durch Verstreichenlassen der Frist zur Umrüstung seines Fahrzeugs mit einem Software-Update i.R.d. Mängelbeseitigung des Audi Q 5; Einhaltung von Grenzwerten zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

1. Die Betriebsstilllegung eines Diesel-Pkw mit unzulässige Abschalteinrichtung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Halter vorher der Aufforderung zur Mangelbeseitigung nicht nachgekommen ist.2. Die an das einzelne Fahrzeug zu stellenden normativen Anforderungen sind emissions- und nicht immissionsbezogen. Das auf Emissionsgrenzwerten basierende Regelungsregime zielt auf eine Minderung der durch den motorisierten Verkehr verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen, ohne dass es darauf ankäme, ob das einzelne Fahrzeug isoliert betrachtet eine Gesundheitsgefahr darstellt.Entscheidend ist allein, dass das Emissionsverhalten des Fahrzeugs durch die unzulässige Abschalteinrichtung in unzulässiger Weise beeinflusst wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.