VGH Bayern - Beschluss vom 10.07.2020
20 CS 20.435
Normen:
AMG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AMG § 69 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16910
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 19.5847

Untersagung des Inverkehrbringens des in Deutschland vertriebenen Produkts Nor-Mite als Präsentationsarzneimittel zur Bekämpfung von Milbenbefall

VGH Bayern, Beschluss vom 10.07.2020 - Aktenzeichen 20 CS 20.435

DRsp Nr. 2020/11949

Untersagung des Inverkehrbringens des in Deutschland vertriebenen Produkts "Nor-Mite" als Präsentationsarzneimittel zur Bekämpfung von Milbenbefall

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Änderung von Ziffer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 11.697,80 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AMG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AMG § 69 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Untersagung des Inverkehrbringens des von ihr in Deutschland vertriebenen Produkts NOR-MITE.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2019, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 4. November 2019, traf der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin folgende Anordnung:

"1. Der Firma Pulte GmbH und Co. KG wird ab Zugang dieses Bescheides das Inverkehrbringen von "Nor-Mite" Produkten ohne entsprechende Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde oder ohne Genehmigung für das Inverkehrbringen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder des Rates der Europäischen Union untersagt."

Der Beklagte ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 an.