BGH - Beschluss vom 11.12.2018
KVR 65/17
Normen:
GWB § 36 Abs. 1 S. 1; GWB § 42; GWB § 72 Abs. 2 S. 2-3;
Fundstellen:
AG 2019, 517
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 5/16

Untersagung des Zusammenschlussvorhabens von EDEKA und Netto mit KT als einheitlichen Vorgang durch Übernahme der Geschäftsanteile und der betriebenen Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte; Erwartung einer erheblichen Wettbewerbsbeschränkung durch die Fusion hinsichtlich Marktabgrenzung; Erteilung einer Ministererlaubnis

BGH, Beschluss vom 11.12.2018 - Aktenzeichen KVR 65/17

DRsp Nr. 2019/5473

Untersagung des Zusammenschlussvorhabens von EDEKA und Netto mit KT als einheitlichen Vorgang durch Übernahme der Geschäftsanteile und der betriebenen Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte; Erwartung einer erheblichen Wettbewerbsbeschränkung durch die Fusion hinsichtlich Marktabgrenzung; Erteilung einer Ministererlaubnis

Der sachlich relevante Markt kann ein Sortimentsmarkt sein. Dies gilt namentlich für das Sortiment im Lebensmitteleinzelhandel, das als eine "bestimmte Art von Waren" im Sinne von § 18 Abs. 1 GWB angesehen werden kann. Ob von dem Angebot anderer Vertriebsschienen, bei denen die Verbraucher einen Teil ihres Bedarfs an Artikeln des Sortiments decken könnten, ein so erheblicher Wettbewerbsdruck ausgeht, dass diese anderen Anbieterkategorien in den sachlich relevanten Markt einzubeziehen sind, ist eine Tatfrage, wobei es einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände bedarf.

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts werden den Betroffenen zu 1 und 2 auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30 Millionen € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 36 Abs. 1 S. 1; GWB § ;