Die Beschwerde der Betroffenen zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts werden den Betroffenen zu 1 und 2 auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30 Millionen € festgesetzt.
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