KG - Beschluss vom 14.08.2000
24 W 4524/00
Normen:
BRAGO § 10 Abs. 1 ; GKG (1975) § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) § 63 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; InsO § 179 ; KO § 148 ; RVG § 33 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 485 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1622
NZBau 2000, 522
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 23 OH 10/97

Unterschiedliche Festsetzung des Streitwerts im selbständigen Beweisverfahren)

KG, Beschluss vom 14.08.2000 - Aktenzeichen 24 W 4524/00

DRsp Nr. 2001/3307

Unterschiedliche Festsetzung des Streitwerts im selbständigen Beweisverfahren)

»1. Ebenso wie im Hauptsacheverfahren (hier: Bausache) kann im selbständigen Beweisverfahren der Streitwert gegenüber unechten Streitgenossen (Architekten, Sonderfachleuten, Bauunternehmen) entsprechend den gegen sie geltend gemachten Ansprüchen unterschiedlich festgesetzt werden. Dabei kann auch die niedrigste Gebührenstufe festgesetzt werden, wenn gegen einen Antragsgegner oder Beklagten eine Konkursfeststellungsklage (jetzt § 179 InsO) in Betracht kommt und mit einer Konkursquote nicht gerechnet werden kann (vgl. BGH, NJW 1964, 1229 = LM § 148 KO Nr. 2 = MDR 1964, 482).2. Bei der endgültigen Festsetzung des Gebührenstreitwerts im selbständigen Beweisverfahren kommt eine gesonderte niedrigere Festsetzung nur für die außergerichtlichen Kosten des betreffenden (insolventen) Streithelfers in Betracht, weil mit einer Belastung des Konkurs- oder Insolvenzverwalters mit Gerichtsgebühren im selbständigen Beweisverfahren nicht zu rechnen ist. Die Anfechtung einer Festsetzung nach § 25 Abs.2 GKG kann zur Festsetzung nach § 10 Abs. 1 BRAGO führen (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1993, 1229 = JurBüro 1994, 27, zu § 31 KostO).