OLG Nürnberg - Urteil vom 15.06.2001
6 U 429/00
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1326
NZBau 2003, 686
OLGReport-Nürnberg 2003, 250
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1996/98

Unterschreiten der nach HOAI vorgesehenen Mindesthöhe eines Pauschalhonorars für Ingenieurleistungen

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.06.2001 - Aktenzeichen 6 U 429/00

DRsp Nr. 2003/7723

Unterschreiten der nach HOAI vorgesehenen Mindesthöhe eines Pauschalhonorars für Ingenieurleistungen

»Ein Ingenieur kann sich bei Vorliegen bestimmter Umstände nicht auf die Unwirksamkeit einer die Mindesthöhe der HOAI unterschreitenden Honorarvereinbarung berufen, auch wenn sein Auftragsgeber ebenfalls ein Ingenieur ist, für den er als Subunternehmer arbeitet.«

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Die Kläger betreiben ein Ingenieurbüro für Architektur, Elektro- und Haustechnik und wurden von den Beklagten, die ebenfalls ein Ingenieurbüro betreiben, als Subunternehmer mit Ingenieurleistungen am Bauvorhaben D -Gelände in N beauftragt. Dies geschah im Rahmen einer längerfristigen Zusammenarbeit zwischen beiden Büros. Der Ehemann der Klägerin zu 1) hatte früher in einem anderen Ingenieurbüro gearbeitet, das von den Beklagten laufend als Subunternehmer beschäftigt wurde. Als die Klägerin ihr Ingenieurbüro gründete, trat ihr Ehemann dort als Mitarbeiter ein und brachte die Beklagten als Kunden mit. Die Beklagten beteiligten im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung die Kläger laufend an Bauprojekten, für die sie mit Ingenieurleistungen beauftragt waren, in der Weise, daß sie einen Teil der Gewerke an die Kläger als Subunternehmer gegen Pauschalhonorar übertrugen.