OLG München - Urteil vom 29.11.1995
27 U 158/95
Normen:
HOAI § 4 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 164
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 11.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2706/93

Unterschreitung der Mindestsätze bei Übertragung nur einzelner Leistungsphasen; Wirksamkeit einer Pauschalpreisvereinbarung

OLG München, Urteil vom 29.11.1995 - Aktenzeichen 27 U 158/95

DRsp Nr. 1997/7314

Unterschreitung der Mindestsätze bei Übertragung nur einzelner Leistungsphasen; Wirksamkeit einer Pauschalpreisvereinbarung

Die Mindestsätze der HOAI dürfen auch dann nicht unterschritten werden, wenn dem Architekt nicht das Gesamtwerk, sondern nur einzelne Leistungsphasen übertragen werden. Eine Pauschalpreisvereinbarung, mit der die Mindestsätze unterschritten werden, ist daher unwirksam mit der Folge, daß die Mindestsätze der HOAI gelten (§ 4 Abs. 2, 4 HOAI).

Normenkette:

HOAI § 4 Abs. 2, 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Bauträgerfirma, die Zahlung von Architektenhonorar für die Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß einer Honorarabrechnung vom 15.11.1991 über den Betrag von 126.978,96 DM (Anlageheft Klagepartei).