Die HOAI verbietet weder den Verzicht oder den Erlaß des Honorars noch die Möglichkeit, einen Vergleich zu schließen, soweit die Architektentätigkeit beendet ist (allgemeine Meinung). Zu einer nachträglichen Abrechnungsvereinbarung i. S. von § 782BGB siehe OLG Düsseldorf, BauR 1997,880.