LG Arnsberg - Urteil vom 16.06.2011
8 O 145/10
Normen:
BGB § 437; HGB § 377;

Untersuchungsobliegenheit und Rügeobliegenheit bei im Außenbereich eingebautem Naturstein Rüthener Grünsandstein

LG Arnsberg, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 8 O 145/10

DRsp Nr. 2013/9951

Untersuchungsobliegenheit und Rügeobliegenheit bei im Außenbereich eingebautem Naturstein "Rüthener Grünsandstein"

Zur Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei im Außenbereich eingebautem Naturstein ("Rüthener Grünsandstein").

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 6.867,68 €.

Normenkette:

BGB § 437; HGB § 377;

Tatbestand

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das F1 aus einem eigenen Steinbruch abbaut und verkauft. Der F1 wird seit Jahrhunderten im Außenbereich als Baustein für Haussockel, Treppenstufen u. a. an zahllosen Kirchen und Klöstern, historischen Baudenkmälern u. a. in der Gegend verwendet. Über die Güte des F1s gibt es Atteste aus dem 19. Jahrhundert.

Die Klägerin betreibt ein Natursteinunternehmen und macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche wegen der Lieferung von F1 geltend.

Die Klägerin hatte den Auftrag, eine Außentreppenanlage an einem Gebäude des G1 in O1 zu erneuern. Die Treppenanlage besteht aus 20 Treppenstufen und 2 Podesten; insoweit wird auf die Lichtbilder Blatt 10 d. A. Bezug genommen.

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