OLG Dresden - Urteil vom 03.03.1999
11 U 1949/98
Normen:
MaBV § 3 ;
Fundstellen:
DNotZ 2000, 126
OLGR-Dresden 2000, 364
OLGReport-Dresden 2000, 364
ZfIR 2000, 156

Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung bei Veräußerung eines Grundstücks mit Sanierungsverpflichtung

OLG Dresden, Urteil vom 03.03.1999 - Aktenzeichen 11 U 1949/98

DRsp Nr. 2005/14395

Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung bei Veräußerung eines Grundstücks mit Sanierungsverpflichtung

»Der Unternehmer, der sowohl das Grundstück verkauft, als auch das aufstehende Haus von Grund auf saniert, darf vom Erwerber auch dann nicht die sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung verlangen, ohne dass der Bautenstand nachgewiesen ist, wenn er sich vertraglich verpflichtet, die Sanierung abnahmereif abzuschließen, bevor der Werklohn für die Sanierung fällig wird. Auch diese Klausel verstößt gegen § 3 MaBV

Normenkette:

MaBV § 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem notariell beurkundeten Werkvertrag geltend.

Am 29.05.1995 veräußerte die Beklagte an den Kläger das Grundstück in (Grundbuch von , Blatt , Flurstück ) mit einem von dem Notar in beurkundeten Kaufvertrag (Urkundenrolle Nr. 157/95). In diesem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte unter anderem, das auf dem Grundstück stehende Gebäude gemäß der Baubeschreibung zu sanieren. Der Kläger unterwarf sich seinerseits in § 7 des Kaufvertrages wegen der Kaufpreiszahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der Notar sollte auf Aufforderung der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne Nachweis des Grundes und der Fälligkeit der Forderung erteilen.