Der Kläger macht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem notariell beurkundeten Werkvertrag geltend.
Am 29.05.1995 veräußerte die Beklagte an den Kläger das Grundstück in (Grundbuch von , Blatt , Flurstück ) mit einem von dem Notar in beurkundeten Kaufvertrag (Urkundenrolle Nr. 157/95). In diesem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte unter anderem, das auf dem Grundstück stehende Gebäude gemäß der Baubeschreibung zu sanieren. Der Kläger unterwarf sich seinerseits in § 7 des Kaufvertrages wegen der Kaufpreiszahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der Notar sollte auf Aufforderung der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne Nachweis des Grundes und der Fälligkeit der Forderung erteilen.
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