OLG Thüringen - Beschluß vom 28.02.2001
6 Verg 8/00
Normen:
GWB §§ 113, 114, 116 ; VwVfG § 37 Abs. 3 ; ZPO § 315 ; VwGO § 117 ;
Fundstellen:
VergabeR 2001, 159

Unterzeichnung der Entscheidung der Vergabekammer

OLG Thüringen, Beschluß vom 28.02.2001 - Aktenzeichen 6 Verg 8/00

DRsp Nr. 2001/15191

Unterzeichnung der Entscheidung der Vergabekammer

»1. Auch wenn die Vergabekammerentscheidung urteilsvertretenden Charakter hat, so daß § 37 Abs. 3 VwVfG auf sie nicht anwendbar ist, ist ein Beschluß der Vergabekammer nicht deswegen unwirksam, weil der ehrenamtliche Beisitzer ihn nicht unterschrieben hat. Die Notwendigkeit der Unterschrift sämtlicher an der Entscheidung beteiligter Personen kann nicht allein aus § 315 ZPO hergeleitet werden, weil insbesondere die der Vergabekammerentscheidung nähere Verwaltungsgerichtsordnung nicht verlangt, daß die ehrenamtlichen Beisitzer die Entscheidung unterschreiben. 2. Wegen Divergenz zum Beschluß des OLG Düsseldorf vom 22.1.2001 - Verg 24/00 - wird das Verfahren dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.«

Normenkette:

GWB §§ 113, 114, 116 ; VwVfG § 37 Abs. 3 ; ZPO § 315 ; VwGO § 117 ;
Fundstellen
VergabeR 2001, 159