OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.01.2001
Verg 24/00
Normen:
GWB §§ 111, 113 Abs. 1, § 116 Abs. 2 ; VwVfG § 37 Abs. 3 ; ZPO § 315 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZBau 2001, 520
VergabeR 2001, 154

Unterzeichnung des Beschlusses der Vergabekammer

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.01.2001 - Aktenzeichen Verg 24/00

DRsp Nr. 2001/15179

Unterzeichnung des Beschlusses der Vergabekammer

Der Beschluß der Vergabekammer ist von allen Mitgliedern, die an der mündlichen Verhandlung und ..... Die durch einen Beschluß zu treffende Entscheidung der Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag ist demnach erst dann rechtlich wirksam erlassen, wenn die Urschrift von sämtlichen Mitgliedern der Kammer, die an der mündlichen Verhandlung und an der Entscheidungsfindung teilgenommen haben, unterschrieben worden ist oder im Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder Verhinderungsvermerke angebracht sind. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so kommt eine Heilung dieses Mangels nach Ablauf der 5-Wochen-Frist des § 113 Abs. 1 S. 1 GWB nicht in Betracht. Das Nachprüfungsverfahren wird durch einen solchen Beschluß nicht abgeschlossen mit der Folge, daß der Nachprüfungsantrag als abgelehnt gilt.

Normenkette: