BGH - Urteil vom 19.10.1988
IVb ZR 5/88
Normen:
ZPO §§ 519, 130 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 1 Eigenverantwortung 1
BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 1 Eigenverantwortung 2
MDR 1989, 147
ZfBR 1989, 257
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
AG Hamburg,

Unterzeichnung einer Rechtsmittelbegründungsschrift durch einen Rechtsanwalt

BGH, Urteil vom 19.10.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 5/88

DRsp Nr. 1997/3132

Unterzeichnung einer Rechtsmittelbegründungsschrift durch einen Rechtsanwalt

»Ein postulationsfähiger Rechtsanwalt übernimmt mit seiner Unterschrift unter einer nicht von ihm selbst verfaßten Rechtsmittelbegründung die Verantwortung für deren Inhalt, es sei denn, er lehnt sie gleichzeitig unmißverständlich ab (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes).«

Normenkette:

ZPO §§ 519, 130 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. März 1987 wurde die Ehe der Parteien - gegen den Willen des Ehemannes (Antragsgegner) - geschieden, die elterliche Sorge für die beiden gemeinschaftlichen Kinder der Ehefrau (Antragstellerin) übertragen und eine Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich genehmigt. Gegen das am 12. März 1987 zugestellte Urteil legte der Antragsgegner durch seinen Prozeßbevollmächtigten am 13. April 1987, (Montag) Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist wurde antragsgemäß bis zum 9. Juni 1987 verlängert.

Am 9. Juni 1987 ging bei dem Oberlandesgericht ein Begründungsschriftsatz ein, der den eingestempelten Briefkopf des Prozeßbevollmächtigten und dessen Unterschrift trägt; zugleich reichte der Prozeßbevollmächtigte einen Schriftsatz ein, in dem es heißt, zur Berufungsbegründungsschrift heutigen Datums werde folgende Mitteilung gemacht: