Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. März 1987 wurde die Ehe der Parteien - gegen den Willen des Ehemannes (Antragsgegner) - geschieden, die elterliche Sorge für die beiden gemeinschaftlichen Kinder der Ehefrau (Antragstellerin) übertragen und eine Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich genehmigt. Gegen das am 12. März 1987 zugestellte Urteil legte der Antragsgegner durch seinen Prozeßbevollmächtigten am 13. April 1987, (Montag) Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist wurde antragsgemäß bis zum 9. Juni 1987 verlängert.
Am 9. Juni 1987 ging bei dem Oberlandesgericht ein Begründungsschriftsatz ein, der den eingestempelten Briefkopf des Prozeßbevollmächtigten und dessen Unterschrift trägt; zugleich reichte der Prozeßbevollmächtigte einen Schriftsatz ein, in dem es heißt, zur Berufungsbegründungsschrift heutigen Datums werde folgende Mitteilung gemacht:
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