Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch im Fall G I der Urteilsgründe und gegen den gesamten Strafausspruch. Das hierauf beschränkte Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Der Freispruch vom Vorwurf der Untreue im Fall G I der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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