BGH - Urteil vom 23.04.1991
1 StR 734/90
Normen:
StGB § 266 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GI 1992, 58
MDR 1991, 1023
NStE Nr. 31 zu § 266 StGB
wistra 1991, 265
Vorinstanzen:
LG Mannheim - (23) 6 KLs 36/89 - 20.07.90,

Untreue des Treuhänders durch Nichtvorlage von für den geltend gemachten Verlustanteil erforderlichen Unterlagen an das Finanzamt

BGH, Urteil vom 23.04.1991 - Aktenzeichen 1 StR 734/90

DRsp Nr. 2002/5291

Untreue des Treuhänders durch Nichtvorlage von für den geltend gemachten Verlustanteil erforderlichen Unterlagen an das Finanzamt

Kommt es dem Mitglied der Bauherrengemeinschaft - für den Treugeber erkennbar - vor allem auf die steuerlichen Auswirkungen der Gebäudeerrichtung an, so kann die vom Treuhänder übernommene Vermögensbetreuungspflicht auch wesentlich die Verpflichtung umfassen, die Interessen des Bauherrn gerade auch im Hinblick auf diesen von ihm letztlich erstrebten Zweck zu wahren und zu fördern, indem der Treuhänder jedenfalls durch rechtzeitige Erstellung und Vorlage der erforderlichen Unterlagen dem Bauherrn die Wahrnehmung der steuerlichen Belange - sei es durch Dritte oder persönlich - ermöglicht.

Normenkette:

StGB § 266 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch im Fall G I der Urteilsgründe und gegen den gesamten Strafausspruch. Das hierauf beschränkte Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Der Freispruch vom Vorwurf der Untreue im Fall G I der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.