BGH - Urteil vom 10.11.2005
VII ZR 64/04
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 S. 3 (a.F.) ; VOB/B § 13 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 289
BauR 2006, 377
MDR 2006, 387
NJW-RR 2006, 304
NZBau 2006, 110
ZfBR 2006, 154
ZfIR 2006, 149
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 218/03
LG Osnabrück, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 263/02

Unverhältnismäßigkeit des Nachbesserungsverlangens

BGH, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen VII ZR 64/04

DRsp Nr. 2005/21624

Unverhältnismäßigkeit des Nachbesserungsverlangens

»Ein Nachbesserungsverlangen ist auch bei erheblichem Aufwand für die Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig, wenn ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung besteht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313).«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 S. 3 (a.F.) ; VOB/B § 13 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn für die Ausführung von Fliesen- und Plattierungsarbeiten in der Seniorenwohnanlage in B.

Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Werkleistung mangelhaft erbracht sei und rechnet mit den Restwerklohn übersteigenden Schadensersatzansprüchen in Höhe angeblicher Mängelbeseitigungskosten auf. In der Revisionsinstanz geht es nur noch darum, ob die Beklagte im Wege des Schadensersatzes die Kosten beanspruchen kann, die für die Beseitigung behaupteter Mängel bei der Abdichtung der Bäder, wegen Nichteinhaltung von Schallschutzanforderungen und wegen einer "Rampenbildung" im Bereich des Übergangs von den gefliesten Wohnungsfluren in die Wohn- und Schlafzimmerbereiche der Seniorenwohnungen erforderlich sind.