BVerwG - Urteil vom 19.08.2004
4 C 16.03
Normen:
BauGB § 36 ; GG Art. 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 121, 339
BauR 2005, 361
DVBl 2005, 192
JuS 2005, 280
NJW 2005, 1676
NVwZ 2005, 83
NuR 2005, 105
UPR 2005, 71
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 22.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 2550/02
VG Freiburg, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 950/02

Unwirksame Ablehnung der Baugenehmigung wegen fehlenden Einvernehmens durch die als Genehmigungsbehörde tätige Gemeinde

BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - Aktenzeichen 4 C 16.03

DRsp Nr. 2004/17471

Unwirksame Ablehnung der Baugenehmigung wegen fehlenden Einvernehmens durch die als Genehmigungsbehörde tätige Gemeinde

»1. Die mit der unteren Baugenehmigungsbehörde identische Gemeinde darf die Ablehnung eines Bauantrags nicht mit der Versagung ihres Einvernehmens begründen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 30. Juli 2002 - BVerwG 4 B 40.02 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 55). 2. Gegen die von der Widerspruchsbehörde verfügte Verpflichtung, die Baugenehmigung zu erteilen, kann die Gemeinde sich deshalb nicht unter Berufung auf ihr fehlendes Einvernehmen zur Wehr setzen. Der Erfolg eines Abwehranspruches setzt vielmehr die Verletzung ihrer materiellen Planungshoheit voraus.«

Normenkette:

BauGB § 36 ; GG Art. 28 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg, durch den sie verpflichtet worden ist, dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zu erteilen.