LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.06.2013
5 Sa 477/12
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 404/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Medizintechnikers wegen Wettbewerbsverstößen bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Auftragserledigung durch Firma des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 477/12

DRsp Nr. 2013/20226

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Medizintechnikers wegen Wettbewerbsverstößen bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Auftragserledigung durch Firma des Arbeitnehmers

1. Jede Prozesspartei hat sich im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast eingehend und im Einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert zu äußern. 2. Nach dem Grundsatz der Sachnähe hat jede Prozesspartei umso substantiierter vorzutragen, je näher sie selbst an dem fraglichen tatsächlichen Geschehen unmittelbar und persönlich beteiligt ist; das kann so weit gehen, dass sie durch tatsächliches Vorbringen oder Vorlage von Unterlagen die Gegenpartei überhaupt erst in die Lage versetzt, der ihr obliegenden Darlegungslast nachzukommen. 3. Die Würdigung von Darlegungen der Arbeitgeberin zu Pflichtverstößen des Arbeitnehmers im Rahmen eines gesetzlichen und vertraglichen Wettbewerbsverbots ist nur möglich, wenn im Einzelnen beurteilt werden kann, wie sich die arbeitsvertragliche Pflichtensituation des Arbeitnehmers im jeweils zu entscheidenden Lebenssachverhalt insbesondere auch im Hinblick auf die gelebte Vertragspraxis tatsächlich gestaltet hat.