ArbG Mainz, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 407/12
Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Preisgabe von Betriebsgeheimnissen bei fehlendem Nachweis einer Weitergabe von Kunden- und Preislisten an Wettbewerberin
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 351/12
DRsp Nr. 2013/6766
Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Preisgabe von Betriebsgeheimnissen bei fehlendem Nachweis einer Weitergabe von Kunden- und Preislisten an Wettbewerberin
1. Die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an eine unmittelbare Wettbewerberin der Arbeitgeberin ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen; als Vertragspflichtverletzung, die eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermag, ist auch anzusehen, wenn der Arbeitnehmer einer Konkurrentin Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anbietet.2. Für die kündigungsrechtliche Beurteilung der Pflichtverletzung ist ihre strafrechtliche Bewertung (gemäß § 17UWG) nicht maßgebend; entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch.3. Auch ohne besondere Vereinbarung sind dem Arbeitsvertrag, wie § 241 Abs. 2BGB und die dort normierte Rücksichtnahmepflicht zeigen, zahlreiche vertragliche Nebenpflichten immanent; dazu zählt insbesondere die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Arbeitgeberin zu wahren.
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