LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.03.2013
10 Sa 351/12
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; UWG § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 407/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Preisgabe von Betriebsgeheimnissen bei fehlendem Nachweis einer Weitergabe von Kunden- und Preislisten an Wettbewerberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 351/12

DRsp Nr. 2013/6766

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Preisgabe von Betriebsgeheimnissen bei fehlendem Nachweis einer Weitergabe von Kunden- und Preislisten an Wettbewerberin

1. Die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an eine unmittelbare Wettbewerberin der Arbeitgeberin ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen; als Vertragspflichtverletzung, die eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermag, ist auch anzusehen, wenn der Arbeitnehmer einer Konkurrentin Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anbietet. 2. Für die kündigungsrechtliche Beurteilung der Pflichtverletzung ist ihre strafrechtliche Bewertung (gemäß § 17 UWG) nicht maßgebend; entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch. 3. Auch ohne besondere Vereinbarung sind dem Arbeitsvertrag, wie § 241 Abs. 2 BGB und die dort normierte Rücksichtnahmepflicht zeigen, zahlreiche vertragliche Nebenpflichten immanent; dazu zählt insbesondere die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Arbeitgeberin zu wahren.